AGB

 

Vertrag

 

Zwischen

Licht- & Tontechnik-Verleih

Jan Dumke, Oelerser Str. 8,

31275 Lehrte/Sievershausen (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt)

und

Auftraggeber, Straße Nr., PZL / Ort (nachfolgend „Kunde“ genannt)

(einzeln oder gemeinsam auch „Vertragspartner“ genannt)

 

§ 1 Vertragsgegenstand

1.1    Verleih von Technik, Durchführung von Ton-
und Lichttechnik für Veranstaltung xy (nachfolgend „Veranstaltung“ genannt).

 

§ 2 Preise

2.2       Preise. Die Preise sind in der
vereinbarten Höhe unverzüglich zu bezahlen.

 

§ 3 Mitwirkung und Infrastruktur

3.1    Mitwirkung. Der Kunde verpflichtet
sich an der Umsetzung des Vertragsgegenstandes mitzuwirken. Dies beinhaltet
insbesondere Hilfe beim Transport (Ein- und Auslanden, Transport vom Fahrzeug
an den Veranstaltungsort), unter Anleitung Hilfe beim Aufbau sowie alle
erforderlichen Maßnahmen der Schadensabwehr für Mensch und Equipment.

3.2    Infrastruktur. Der Kunde stellt
geeignete Räumlichkeiten und eine ausreichende und technisch einwandfreie
Stromversorgung zur Verfügung. Dafür anfallende Kosten trägt der Kunde.

 

§ 4 Fälligkeit

4.1    Nach Erbringung einer Leistung wird der Auftragnehmer
eine entsprechende Rechnung ausstellen. Der jeweilige Rechnungsbetrag ist
vierzehn (14) Tage nach dem Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Ist der Zugang
der Rechnung unsicher, kommt der Kunde spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und
Leistungserbringung in Zahlungsverzug.

 

§ 5 Genehmigungen und Haftung

5.1    Genehmigungen. Der Kunde verpflichtet
sich im Vorfeld der Veranstaltung alle erforderlichen Genehmigungen einzuholen
und die Veranstaltungen bei allen zuständigen Stellen anzumelden. Dies kann je
nach Art der Veranstaltung eine oder mehrere der nachfolgend genannten
Institutionen betreffen: das jeweils zuständige Ordnungsamt, die GEMA –
Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische
Vervielfältigungsrechte, Rettungsdienst, Polizei. Die Aufzählung ist nicht
abschließend. Die Erfüllung aller notwendigen Genehmigungs-, Anmeldungs- und
Informationspflichten liegt beim Kunden.

5.2    Versicherung. Der Kunde verpflichtet
sich die sich aus Art und Umfang der Veranstaltung ergebenden Risiken in
ausreichender Höhe zu versichern.

5.3    Gebühren. Sämtlich Gebühren und
Versicherungsprämien insbesondere diejenigen, die sich aus §§ 5.1 und 5.2 ergeben,
trägt der Kunde.

5.4    Haftung. Jegliche
Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber dem Auftragnehmer sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob Fahrlässigen
oder Vorsätzlichen Handlung oder Unterlassung des Auftragnehmers.

Der Kunde haftet für sämtliche Schäden, die sich daraus ergeben, dass er seinen
vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten nicht nachgekommen ist. Dies gilt
unabhängig davon ob dem Kunden diesbezüglich Verschulden vorzuwerfen ist oder
nicht.Im Übrigen gelten die gesetzlichen Schadensersatzvorschriften.

 

§ 6 Vertragslaufzeit und Kündigung

6.1    Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch
die Vertragspartner in Kraft und gilt für die Dauer der Veranstaltung sowie
notwendiger Vor- und Nacharbeiten, die insbesondere den Auf- und Abbau
beinhalten.

6.2    Die Kündigung bedarf der schriftlichen
Mitteilung an den anderen Vertragspartner.

6.3    Das Recht zur außerordentlichen Kündigung
aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
vor, wenn der andere Vertragspartner
liquidiert wird, zahlungsunfähig ist, einen Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt hat oder gegen
diesen das Insolvenzverfahren eröffnet.

6.4    Wird die Veranstaltung weniger als 4 Wochen
vor dem geplanten Termin abgesagt, werden 25% des Vertragswertes berechnet.

Bei Vertragsrücktritt innerhalb einer
Woche vor Veranstaltung werden 50% des Vertragswertes, sowie die Kosten durch
Verträge bei Partnerfirmen in Rechnung gestellt.

 

§ 8 Wichtige Informationen

8.1       Aufgrund unserer Erfahrungen ist es notwendig,
dass es immer einen Veranstalter gibt. Da
dies nicht immer möglich ist, bitten wir darum, uns einen direkten
Ansprechpartner zu nennen, über den dann alle wichtigen Informationen weiter
gegeben werden.

 

8.2       Eventuelle Soundchecktermin, Termin und Uhrzeit,
wann auszusteuernde Bands an der Location
eintreffen, sind uns mitzuteilen.

8.3       Art des zu verbreitetenden Liedgutes
(schnell, langsam, laut, leise und welche
Instrumente), ist uns mitzuteilen.

8.4       Alle evtl. anfallenden Änderungen und Sonderwünsche,
sowie alle Informationen über belegte Steckdosen und
anderes technisches Equipment sind für uns wichtige
Informationen. Technical Rider der auftretenden Künstler müssen uns vor der
Veranstaltung zugesendet werden.

8.5       Termine und Uhrzeiten für den Aufbau und Abbau sind erforderlich.

 

§ 9 Sonstige Vereinbarungen

9.1    Anwendbares Recht. Auf diesen Vertrag
ist deutsches Recht anwendbar. Ausschließlicher Gerichtsstand für
Streitigkeiten mit diesem Vertrag ist Hannover.

9.2    Höhere Gewalt. Ereignisse höherer
Gewalt, Unruhen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende
Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang
ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind
verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen
Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen
nach Treu und Glauben anzupassen. Dauert die Wirkung der oben beschriebenen
Ereignisse so lange an, dass eine Durchführung der geplanten Veranstaltung
nicht mehr möglich ist, so kann jeder Vertragspartner hinsichtlich des noch
nicht erfüllten Teils unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen vom Vertrag
zurücktreten.

9.3    Behördliche Maßnahmen. Der höheren
Gewalt steht es gleich, wenn die Veranstaltung durch behördliche Maßnahmen
untersagt wird und dies für den Kunden nicht vorhersehbar war. Die Beweislast
für die fehlende Vorhersehbarkeit trägt der Kunde.

9.4    Abschnittsüberschriften. Die
Abschnittsüberschriften in diesem Vertrag haben keine inhaltliche Bedeutung,
sie dienen nur zur leichteren Orientierung.

9.5    Unwirksame Bestimmungen. Die Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen dieses Vertrages berührt dessen Inhalt im
Übrigen nicht. In einem solchen Fall ist die unwirksame Bestimmung durch eine
unverzüglich von den Vertragspartnern zu vereinbarende wirksame Bestimmung zu
ersetzen, durch die der mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigte Zweck
weitgehend erreicht wird. Das gleiche gilt, wenn sich eine Vertragsbestimmung
als undurchführbar herausstellen sollte.

9.6    Schriftformerfordernis. Änderungen
und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für
das Schriftformerfordernis.

 

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